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BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 9.07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsätze 1 und 3; EntschG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3
Bemessungsgrundlage; Reinvermögensermittlung; Schätzung; Verbindlichkeiten, langfristige, dinglich gesicherte -; Entschädigung. - Bundesverwaltungsgericht
NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsätze 1 und 3
Bemessungsgrundlage; Entschädigung; Reinvermögensermittlung; Schätzung; Verbindlichkeiten, langfristige, dinglich gesicherte - - Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Schätzung der Bemessungsgrundlage für eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) - Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-VEntschG wegen des Verlustes eines Unternehmens
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Bemessungsgrundlage; Reinvermögensermittlung; Schätzung; langfristige, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten; Entschädigung
- Judicialis
NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsatz 1; ; NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsatz 3; ; EntschG § 3 Abs. 4; ; EntschG § 4 Abs. 2; ; EntschG § 4 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NS-Verfolgtenentschädigungsrecht: Schätzung der Bemessungsgrundlage
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 14.12.2006 - 22 A 226.02
- BVerwG, 06.06.2007 - 5 C 9.07
- BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 9.07
Papierfundstellen
- NJ 2008, 329
- DVBl 2008, 870 (Ls.)
- DÖV 2008, 784
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.02.1999 - 3 C 8.98
Zwangsverkauf; Entschädigungswert; langfristige Verbindlichkeiten; …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 9.07
Liegen wie im Streitfall weiter hinreichende Erkenntnisse über die Entstehungszeit dieser grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten vor, ist es geboten, den entsprechend geltenden § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG anzuwenden, weil auch insoweit die innere Rechtfertigung für diese Maßgaberegelung in § 2 Satz 5 NS-VEntschG zutrifft (vgl. im Einzelnen: Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 8.98 - VIZ 1999, 476, 477).
- BVerwG, 13.12.2007 - 5 C 11.07
Unternehmensschädigung; Entschädigung für Grundvermögen; Entschädigung für …
Aus diesem Grunde ist die Revision der Beklagten unbegründet; sie wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil - die Entschädigungsberechnung nach den Grundsätzen über die Entschädigung für Unternehmen durchzuführen wäre, weil auch dann - mit dem Verwaltungsgericht - die langfristigen Verbindlichkeiten gemäß § 2 Satz 5, Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden dürften (insoweit wird auf die Gründe des gleichzeitig ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 9.07 - verwiesen). - BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11
NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück; …
Dass die Einzelgegenstandsrestitution bzw. Einzelgegenstandsentschädigung nur als Folge einer Unternehmensschädigung gewährt wird, ändert daran nichts (…Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132, 330 Rn. 22; s.a. Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - a.a.O. jeweils Rn. 9 f. und - BVerwG 5 C 9.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 5 Rn. 15). - BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08
Entschädigung und insbesondere deren Berechnung als Folge eines in der NS-Zeit …
2 Die aufgeworfenen Fragestellungen und Angriffe gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil betreffen im Kern die Frage, ob als Folge eines in der NS-Zeit erfolgten schädigenden Zugriffs auf ein Unternehmen die Entschädigungsberechnung (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 4 EntschG), namentlich die Berechnung aufgrund einer Schätzung (§ 4 Abs. 3 EntschG), für den Fall, dass ein mit dem Unternehmen entzogenes Betriebsgrundstück mit langfristigen Verbindlichkeiten belastet war (entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG; vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 BVerwG 5 C 9.07 NJ 2008, 329), dergestalt vorzunehmen ist, dass die Verbindlichkeiten nach der Vervierfachung des Einheitswerts abzuziehen sind, oder vielmehr so, dass die Vervierfachung erst dann erfolgt, wenn die Verbindlichkeiten vom Einheitswert abgezogen worden sind.